6.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstands
b) Wahl der Kassenwartin oder des Kassenwarts
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Verabschiedung der Beitragssatzung sowie Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
6.2. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen können als Präsenzveranstaltung, virtuelle oder hybride Veranstaltung stattfinden. Über die Form der Versammlung entscheidet jeweils der Vorstand.
Der Vorstand lädt zu der Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen im Voraus unter Bekanntgabe von Ort, Zeit, Form der Veranstaltung und Tagesordnung schriftlich ein. Die Versendung der Einladung ist auch per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse möglich.
6.3. Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies ein Viertel der Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.
6.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand wird das vorgebrachte Anliegen auf die Tagesordnung setzen.
Die Tagesordnung kann im Verlauf der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss weiterhin ergänzt werden; über diese ergänzten Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder – darunter zwei Vorstandsmitglieder – anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
Bei einer Beschlussunfähigkeit wird eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen Beschlüsse fassen kann.
6.6. Die Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch teilnehmende Mitglieder ist nur aufgrund schriftlicher, unterschriebener Vollmacht möglich, die bei der Mitgliederversammlung in Papierform oder digitaler Form vorzulegen ist.
Jedes anwesende Mitglied kann bis zu sieben nicht erschienene Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten. Soweit ein Mitglied mehr als sieben Vollmachten erhält, ist es berechtigt, die überzähligen Vollmachten einem anderen anwesenden Mitglied weiterzugeben; ein in der Vollmacht ersatzweise angegebenes Mitglied hat in diesem Fall Vorrang. Die Vollmachten sind vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand mittels Vorlage der entsprechenden Schriftstücke zur Registrierung mitzuteilen.
6.7. Die Mitgliederversammlung wird durch eine/n Versammlungsleiter*in geleitet, welche/r von den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt wird. Weiterhin bestimmt der Vorstand eine/n Protokollführer*in. Die Wahlen, insbesondere die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Kassenwartin oder des Kassenwarts, richten sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Wahlordnung.
6.8. Die Mitgliederversammlung stimmt durch Handzeichen ab. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist eine schriftliche und geheime Stimmabgabe durchzuführen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Versammlungsleiter*in.
6.9. Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese mit der Einladung auf der Tagesordnung bekanntgegeben wurden. Für den Fall, dass eine entsprechende 2/3 Mehrheit nicht erreicht wird, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die über eine Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder entscheiden kann, worauf in der Einladung entsprechend hinzuweisen ist.
6.10. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch durch schriftliche Abstimmung im Zirkularverfahren gefasst werden. Dies geschieht in der Weise, dass der Gegenstand der Beschlussfassung den Mitgliedern an ihre letzte postalische oder E-Mail-Adresse mit der Aufforderung zugeleitet wird, innerhalb einer angemessenen Frist dazu Stellung zu nehmen. Nichtabgabe einer schriftlichen Stellungnahme gilt als Zustimmung. Die schriftlichen Stimmen müssen binnen einer Frist von zwei Wochen nach Absendung beim Vorstand eingegangen sein; die Mehrheit berechnet sich nach den abgegebenen Stimmen. Dieses Verfahren ist nicht bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes zulässig.
6.11. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse wird ein Protokoll angefertigt, das von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterschreiben und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben ist.